M. Der Schulrat verfügte am 5. Juli 2018 die Ablehnung des Kostenübernahmegesuchs. Der Schulträger erwog zusammengefasst, dass die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte in Art. 53bis Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt VSG) und im Konzept Hochbegabung geregelt würden.