{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:51", "Checksum": "9a85165253fa7c2bcb5257660bd534f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127\nRegeste:\nArt. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\nc) Wenn die Rekurrenten geltend machen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt,\nindem sie die Beweisofferten nicht abgenommen habe, gilt das Vorgesagte in gleichen Massen\n(vgl. vorstehend Ziff. 3 Bst. b) bzw. hat sich die Vorinstanz keiner Gehörsverletzung schuldig\ngemacht: Es ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie vermerkt, B.___ sei zu keiner Zeit durch den\nSPD auf Hochbegabung abgeklärt bzw. die geltend gemachte Hochbegabung sei nie geprüft\nworden (vgl. vorstehend Bst. M). Eine entsprechende Abklärung hätten die Eltern zugunsten eines Privatgutachtens zurückgezogen. Aufgrund der klar definierten Voraussetzungen (vgl. vorstehend Ziff. 4) hätte sich die Abnahme der Beweisofferten im Moment der Behandlung des Gesuches unter gleichen Begründungsaspekten wie vorliegend als unbehilflich erwiesen.\n\nd) Die Rekurrenten machen weiter geltend, die Vorinstanz verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Sie finanziere in anderen Fällen das Schulgeld von Schülerinnen und Schülern, welche nicht die Schule am Aufenthaltsort besuchen würden (vgl. vorstehend Bst. N). Die Vorbringen können offenbleiben: Es zählt betreffend die Genehmigung für den Besuch einer Schule für\nHochbegabte alleinig, ob ein Schüler oder eine Schülerin die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt oder nicht, was bei B.___ nicht der Fall ist.\n\n7. Dass die Kriterien gemäss Konzept Hochbegabtenförderung kumulativ erfüllt sind, ist Voraussetzung dafür, dass ein Kind gemäss Art. 53bis VSG in eine Schule für Hochbegabte zugewiesen werden und mithin auch die Finanzierung der Beschulung sowie die Reise- und Verpflegungskosten festgelegt werden können. Wie vorstehend ausgeführt ergibt sich zusammenfassend, dass vorliegend die Kriterien für den Besuch einer Schule für Hochbegabte nicht erfüllt\nwaren bzw. sind. Die Vorinstanz hatte nach dem Gesagten keinen Anlass für das Verfügen eines auswärtigen Schulbesuches an einer Schule für Hochbegabte. Den Anträgen der Rekurrenten auf Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juli 2018 und Finanzierung der Beschulung inklusive Reise und Verpflegungskosten für B.___ rückwirkend für das Untergymnasium St. Antonius Appenzell sowie für die «Pura Vida» bzw. für etwaige anstehende Kosten für\ndie «Pura Vida» kann nicht stattgegeben werden.\n\nEbenso ist der Eventualiterantrag der Rekurrenten auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bei Rückweisung zwecks Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung abzuweisen. Zum\nheutigen Zeitpunkt ist es naturgegeben unmöglich, die eine allfällige Hochbegabung von B.___\nbetreffend die Schuljahre 2016/17 bis Schuljahr 2017/18 rückwirkend durch den dafür zuständigen SPD in Erfahrung zu bringen. Selbiges Bild präsentiert sich hinsichtlich der Beschulung im\nSchuljahr 2018/19. Vor diesem Hintergrund ist auch das Erstellen einer Expertise im Sinn der\nSachverhaltsabklärung bezüglich Abklärung der geltend gemachten Hochbegabung von B.___\nvorliegend hinfällig (vgl. vorstehend Ziff. 3 Bst. bc). Freilich steht es den Rekurrenten oder Vorinstanz jederzeit frei, den SPD mit einer Abklärung von B.___ zu betrauen, um zu klären, ob\neine Hochbegabung im beschriebenen Sinn vorliegt. Selbst in diesem Fall müsste für die Finanzierung eines Privatschulbesuchs im Sinn einer Hochbegabtenbeschulung aber zusätzlich erstellt sein, dass sich die Hochbegabung in der Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten könnte\n(Art. 53bis VSG) und entsprechend die im Hochbegabtenkonzept erwähnten Voraussetzungen\nerfüllt sein. Je nach Ausgang der Abklärungen wäre es dann an der Vorinstanz, etwaige weitere\nSchritte für die künftige Beschulung zu prüfen.\n\n15/16\nERB 2019/127\n\n8. Der Rekurs ist abzuweisen.\n\n9. Bei diesem Ergebnis sind die Rekurrenten kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.-- festzulegen und den Rekurrenten\naufzuerlegen. Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu verrechnen.\n\n10. a) Die unterliegenden Rekurrenten haben keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98bis VRP).\n\n"}