{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:51", "Checksum": "9a85165253fa7c2bcb5257660bd534f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127\nRegeste:\nArt. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\nab) Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz sich Untätigkeit hinsichtlich der Förderung bzw. des\nErkennens einer etwaigen Hochbegabung von B.___ vorwerfen lassen muss. Aus den Grundsätzen der Mitwirkungs- bzw. Kooperationspflicht (vgl. vorstehend Ziff. 5) ergibt sich, dass die\nVorinstanz nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer Schule\nfür Hochbegabte verpflichtet werden kann: Die Anmeldung beim SPD weist den expliziten Passus auf, die Vorinstanz sei nicht über die Anmeldung in Kenntnis zu setzen, da die Rekurrenten\nB.___ nicht exponieren wollten. Damit ist erstellt, dass die Rekurrenten bezüglich der angeblichen Hochbegabung von B.___ die Schule nicht informiert, sondern diese mit dem Schulortwechsel vor vollendete Tatsachen gestellt haben, ohne dass sie Gelegenheit gehabt hätte, entsprechende Abklärungen bei der dafür zuständigen Stelle einzuleiten und – nach allfälliger Bestätigung der Ergebnisse des Privatgutachtens – vor Ort geeignete Massnahmen zur Förderung\nvon B.___ zu treffen.\n\nDie Vorinstanz beschreibt sodann, dass betreffend B.___ keine Anzeichen von Hochbegabung\nzu erkennen gewesen sein. Auch für die schulische Heilpädagogin sei Hochbegabung kein\nThema gewesen (vgl. vorstehend Bst. M und Q). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, inwiefern betreffend die Thematik einer Hochbegabung von B.___ bzw. entsprechende Lösungsfindung ein Elterngespräch stattgefunden hätte – es liegen ausschliesslich Unterlagen in Zusammenhang mit vornehmlich administrativen Belangen (E-Mail-Kommunikation) im Recht (vgl. vorstehend Bst. F, H und J). Es lassen sich keiner Anzeichen erkennen, welche auf ein Vorliegen\neiner Pflichtverletzung der Vorinstanz hindeuten, vielmehr wurde B.___ nach Kenntnisnahme\ndes angekündigten, von den Rekurrenten selbst initiierten Schulwechsels ans Gymnasium mit\nDispens vom Religionsunterricht zwecks Lernzeit bzw. weiterer Förderung durch die schulische\nHeilpädagogin unterstützt (vgl. vorstehend Bst. Q,). Nur eine Notsituation, welche sich durch\nschwere Pflichtverletzung der Behörden bzw. durch eine akute Kindswohlgefährdung realisieren\nkann, würde einen eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise legitimieren. Eine solche war\nvorliegend nach dem Gesagten nicht gegeben. Die Vorinstanz kann nicht zur rückwirkenden\nÜbernahme des Schulgeldes für den Besuch einer Schule für Hochbegabte verpflichtet werden,\nwenn die Rekurrenten ohne hinreichenden Grund bzw. in Umgehung der formellen Voraussetzungen B.___ eigenmächtig an einer Schule anmelden, welche nicht dem Aufenthaltsprinzip\nentspricht (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, E. 3.4 m.w.H.).\n\nb) Selbst wenn B.___ in einem SPD Gutachten ein Potenzial im Bereich der Hochbegabung attestiert worden wäre, hätte eine Zuweisung zu einer Schule für Hochbegabte nur erfolgen können, wenn zusätzlich erstellt gewesen wäre, dass die dem öffentlichen Volksschulträger zur\nVerfügung stehenden Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein\nKlassenüberspringen durchgeführt wurde und vom SPD bei einem Verbleib in der öffentlichen\nVolksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert wurde\n(vgl. vorstehend Ziff. 4 Bst. d). Im Zeitpunkt des Schulwechsels hatte B.___ keine Klasse übersprungen. Ebenso ist aufgrund der Aktenlage zu vermuten, dass am Aufenthaltsort noch wei-\n\n14/16\nERB 2019/127\n\ntere Fördermassnahmen möglich gewesen wären. Dass die niederschwelligen Voraussetzungen, welche zu einer Zuweisung zu einer Schule für Hochbegabte führen können, nicht angegangen worden sind, wird vorliegend weder behauptet noch bestritten. Nicht mehr zu prüfen ist\nvor diesem Hintergrund, ob bei einer weiteren Beschulung von B.___ in der öffentlichen Volksschule bei ihm aufgrund der geltend gemachten überdurchschnittlichen Begabung die Gefahr\nvon Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen bestanden hätte.\n\n"}