{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:51", "Checksum": "9a85165253fa7c2bcb5257660bd534f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127\nRegeste:\nArt. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\n5. Im Erziehungs- und Bildungsauftrag der öffentlichen Volksschule hat grundsätzlich nicht die\nErziehung, sondern die Bildung Priorität. Die Erziehung ist aufgrund des Vorranges des Bundeszivilrechts primär Sache der Erziehungsberechtigten. Die Schule ist dagegen von Verfassungs wegen dem Unterricht und damit der Wissensvermittlung verpflichtet. Weil der Unterricht\njedoch nicht in einem zwischenmenschlichen bzw. sozialen Vakuum stattfinden kann, steht er in\nenger Wechselwirkung zur privaten elterlichen Erziehung und wird durch eine schulische Erziehung, insbesondere über eine gezielte Förderung der Selbst- und Sozialkompetenz ergänzt\n(Jürg Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., 2008, S. 38 ff.). Die\nSchule im vorstehend beschriebenen Sinn ist mitwirkungsbedürftig. Lehrpersonen und Schulbehörden sind darauf angewiesen, dass die Eltern dazu beitragen, dass die Ausbildung ihres Kindes gelingt. Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen (Art. 92 Abs. 1\nVSG). Art. 96bis VSG verpflichtet die Eltern, Lehrperson und Schule für Gespräche und weitere\nKontakte zur Verfügung zu stehen und über Kind und Familie zu informieren, soweit es der Er-\nziehungs- und Bildungsauftrag erfordert. Zudem werden die Eltern verpflichtet, Lehrperson und\nSchule in Erziehung und Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen zu unterstützen. Die Erziehungsberechtigten haben demzufolge gegenüber der Schule eine Kontakt-,\nInformations- und Unterstützungspflicht. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem\nSchulrecht, sondern auch aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch\n[SR 210]) sowie aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Gerade dort, wo ein\nKind schulische Schwierigkeiten aufweisen – seien diese aufgrund von leistungsmässiger Überoder Unterforderung – gilt der Kooperationspflicht Augenmerk, um in gegenseitiger Absprache\neine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden (Urteil des\nBGer 2C_561/2018 vom 2. Februar 2019, E. 3.3).\n\n6. Zu prüfen ist vorliegend, ob bei B.___ eine Hochbegabung im beschriebenen Sinn vorliegt\nbzw. ob seine Beschulung infolge der geltend gemachten Hochbegabung nur in einer spezialisierten (Privat-)Schule für Hochbegabte möglich ist (vorstehend Ziff. 4 Bst. d).\n\na) Die Rekurrenten bemängeln in verschiedener Hinsicht das Vorgehen der Vorinstanz bzw.\nmachen geltend, die Hochbegabung von B.___ sei belegt. Sie geben kund, aufgrund von Erfahrungen mit dem älteren Sohn auf Anzeichen von Hochbegabung sensibilisiert gewesen zu sein.\nUm umgehend zu reagieren zu können, hätten sie B.___ beim SPD zur Abklärung und Beratung betreffend Hochbegabung angemeldet. Allerdings hätten die Rekurrenten den vorgeschlagenen Zeitplan als zeitlich nicht ausreichend zügig empfunden und in der Folge eine private Abklärung organisiert. Der Empfehlung der privaten Gutachterin seien sie sinngemäss aus zeitlicher Not umgehend gefolgt (vgl. vorstehend Bst. P, zum Ganzen Bst. D, F, G, H, I, J). Die Vorinstanz indes habe die Hochbegabung von B.___ nicht zu erkennen vermocht, was ihnen (den\nRekurrenten) nicht zum Nachteil gereichen könne. Die lange Wartezeit betreffend eine SPD Abklärung sei mit dem Kindswohl nicht vereinbar und zudem werde Gleichbehandlung verlangt,\nwenn die Vorinstanz bewiesenermassen andere hochbegabte Schüler finanziere (vgl. vorstehend Bst. N, P).\n\n13/16\nERB 2019/127\n\naa) Wie dargetan sind betreffend den Besuch einer Schule für Hochbegabte kumulativ die Voraussetzungen gemäss Hochbegabtenkonzept zu erfüllen (vgl. vorstehend Ziff. 4 Bst. d). Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, nachdem kein Gutachten des SPD vorliegt, das\neine Hochbegabung und die Notwendigkeit einer Beschulung in einer spezialisierten Schule für\nHochbegabte im beschriebenen Sinn (vorstehend Ziff. 4 Bst. d) bestätigen würde. Daran ändert\nauch das Privatgutachten von Elisabeth Zollinger nichts: Ein Privatgutachten kann ein amtliches\nGutachten zwar erschüttern (vgl. vorstehend Ziff. 3 Bst. bc), jedoch hat ein selbiges vorzuliegen,\nwas vorliegend gerade nicht der Fall ist. Eine Hochbegabung von B.___ im Sinn der Bedingungen des Hochbegabtenkonzepts bleibt unbewiesen.\n\n"}