{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:51", "Checksum": "9a85165253fa7c2bcb5257660bd534f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127\nRegeste:\nArt. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\nc) Das Schulkind hat nach Art. 52 VSG grundsätzlich die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo es sich aufhält. Ausnahmsweise kann der Schulrat den auswärtigen Schulbesuch bewilligen, wenn besondere Gründe, wie unzumutbare Schulwege oder eine sinnvolle Klassenbildung, es rechtfertigen (Art. 53 Abs. 1 VSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, d.h. abgesehen vom Schulweg und der Klassenbildung können auch andere Gründe für die Bewilligung des Schulbesuchs ausserhalb der Aufenthaltsgemeinde sprechen (GVP 1999 Nr. 83 und\n1994 Nr. 85). Zudem ist Art. 53 Abs. 1 VSG eine Kann-Vorschrift, womit der Schulrat einer besonderen Situation grundsätzlich auch auf andere Weise als mit der Bewilligung des auswärtigen Schulbesuchs Rechnung tragen kann. Besondere Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch sind nicht leichthin anzunehmen (GVP 2009 Nr. 93 und 2006 Nr. 119).\n\nd) Art. 53bis VSG regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs (vorstehend Bst. c) den\nBesuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer\nSchule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag\nerfüllt sowie am Standort öffentlich anerkannt ist (Art. 53bis Abs. 1 VSG).\n\nGemäss dem Konzept Hochbegabtenförderung im Kanton St.Gallen vom 23. November 2011\n(abrufbar unter: https://www.sg.ch/bildung-sport/volksschule/rahmenbedingungen/rechtlichegrundlagen/konzepte.html; nachfolgend Konzept Hochbegabtenförderung, Stand Juli 2019)\nkönnen intellektuell hochbegabte Kinder und Jugendliche grundsätzlich im Rahmen der Regelschule bzw. in der Schuleinheit mit niederschwelligen Massnahmen angemessen unterstützt\nwerden. Der Lehrplan lässt dazu insbesondere Raum offen für individualisierte bzw. erweiterte\nLernformen, eigenständiges Lernen, kooperatives bzw. interaktives Lernen, offenen oder angereicherten Unterricht sowie selbst bestimmte Lerninhalte und Projekte. Begabungs- und Begabtenförderung kann durch besondere Unterrichtsgestaltung wie Enrichment (Anreicherung) oder\nStraffung (Compacting) oder klassenübergreifende Anreicherungs- oder Ergänzungsangebote\nerfolgen. Gemäss Art. 30 der Weisungen des Erziehungsrates über die fördernden Massnahmen vom Februar 2006 (SchBl 2006 Nr. 7-8) stehen dem Schulträger je 100 Schülerinnen und\nSchüler dafür eine zusätzliche Lektion zur Verfügung. Schulgemeinden mit weniger als 200\nSchülerinnen und Schülern stehen 2 Lektionen zur Verfügung. Ausserordentlich begabte und\nsozial reife Schülerinnen und Schüler können unter bestimmten Voraussetzungen eine Klasse\nüberspringen (S. 8 f. des Konzepts Hochbegabtenförderung, mit weiteren Hinweisen).\n\nSchülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen\nbzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebe-\n\n12/16\nERB 2019/127\n\nnenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches\nPotenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in\nder öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Mit Blick auf die verfassungsmässig garantierte Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts ist die Herkunftsgemeinde bei Erfüllung dieser Voraussetzungen zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet (S. 9 des Konzepts Hochbegabtenförderung; vgl. auch GVP 2001 Nr. 86).\n\n"}