{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:51", "Checksum": "9a85165253fa7c2bcb5257660bd534f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127\nRegeste:\nArt. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\nIm Rekursverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 58\nVRP), d.h. der Erziehungsrat hat die Beweismittel im konkreten Einzelfall zu gewichten und den\nmassgeblichen Sachverhalt gestützt darauf festzulegen. Ein Privatgutachten besitzt bei der Beweiswürdigung in der Regel nicht den gleichen Rang wie ein von der zuständigen Behörde eingeholtes Gutachten. Es kann ein von der zuständigen Behörde eingeholtes Gutachten nicht ersetzen, aber im Ergebnis stützen oder erschüttern. Im letzteren Fall gibt ein Privatgutachten unter Umständen Anlass zu Ergänzungsfragen. Zudem verpflichtet es die zuständige Behörde zu\nprüfen, ob es in den rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines\nangeordneten Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 618).\n\n4. a) Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 BV sorgen die für das Schulwesen\nzuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Auch die Verfassung des\nKantons St.Gallen gewährleistet nach Massgabe der Bundesverfassung den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 2 Bst. m KV). Darüber hinaus garantiert Art. 3 KV das Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen (Bst. a) sowie\nden Anspruch von Schulpflichtigen auf Unterstützung, wenn diese beim Schulbesuch wegen der\nLage ihres Wohnorts, wegen einer Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind\n(Bst. b).\n\nAus der Verpflichtung von Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV, dass die Kantone für ausreichenden und\nunentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen haben, folgt jedoch nicht, dass Kinder im schulpflichtigen Alter Unterricht an einem beliebigen Ort beanspruchen können (Ehrenzeller/Scott,\nSt.Galler Kommentar zu Art. 62 BV, 3. Aufl. 2014, Rz. 32 ff.). Der verfassungsrechtliche Anspruch ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 162 E. 3.2).\n\nb) Eine Pflicht des Staates, den Privatschulen mittels Entschädigung einen kostenlosen Unterricht zu ermöglichen, besteht nur, wenn er ganz oder teilweise auf die Einrichtung öffentlicher\nSchulen verzichtet. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgelds durch\nden Staat bejaht werden, wenn der betreffenden Schülerin oder dem betreffenden Schüler aufgrund schwerwiegender individueller Probleme kein ausreichender Grundschulunterricht an einer öffentlichen Schule gewährt werden kann, sodass der grundrechtliche Anspruch nach Art.19\n\n11/16\nERB 2019/127\n\nBV letztlich nur durch den Besuch einer spezialisierten Privatschule zu erfüllen ist (Ehrenzeller/Schott, a.a.O., Rz. 32). Besondere Anforderungen an den Grundschulunterricht ergeben sich\nüber den allgemeinen Standard hinaus aus den Fähigkeiten und Bedürfnissen der einzelnen\nSchülerin oder des einzelnen Schülers. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die\nSchulausbildung für diese oder diesen angemessen und geeignet sein (BGE 117 Ia 27 E. 6a;\n129 I 16 E. 4.2; 130 I 352 E. 3.2). Bildungsschwache, nur praktisch bildungsfähige oder anderweitig auffallende, namentlich hochbegabte Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf einen besonderen Unterricht, der ihnen den Erwerb von angepassten Fähigkeiten erlaubt (R.\nKägi-Diener, St.Galler Kommentar zu Art.19 BV, Rz. 43). Allerdings ist bei Hochbegabten zu beachten, dass es nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit oder das Verbot der Willkür\nverstösst, wenn ihnen eine etwas langsamere Gangart zugemutet wird, insbesondere wenn ihre\npersönliche Entwicklung im Allgemeinen nicht schneller als üblich verläuft und die eigentliche\nHochbegabung sich nur in einzelnen Fächern zeigt (Urteil des Bundesgerichts 2P.216/2002\nvom 5. Februar 2003).\n\n"}