{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:51", "Checksum": "9a85165253fa7c2bcb5257660bd534f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127\nRegeste:\nArt. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\nb) Die Rekurrenten machen in der Rekursbegründung sowie in Replik und Stellungnahme zur\nDuplik zahlreiche Beweisofferten (vgl. vorstehend P, O, R). Einerseits ersuchen sie um Abnahme von Zeugeneinvernahmen oder Befragungen von ihnen und Drittpersonen. Andererseits\nsoll eine Expertise betreffend die Hochbegabung von B.___ erstellt werden. Des Weiteren wurden Aktenbeizüge und Sachverhaltsabklärungen erbeten.\n\nba) Sind – wie vorliegend – zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen abzunehmen. Das\nGericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebung nicht geändert (Entscheid des Verwaltungsgerichts B2016/121 vom 20. Dezember 2016; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2 Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 988; statt vieler BGE 138 I 232 E. 5.1). Das Untersuchungsprinzip findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Parteien (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf., Zürich 2016, Rz. 988 ff.).\n\nbb) Abgesehen davon, dass Bestätigungen von bereits schon schriftlich erfolgten Ausführungen\nder Rekurrenten durch Zeugen nicht geeignet sind, am Entscheid etwas zu ändern, wären sie –\nwie die anderen eingereichten Anträge betreffend Befragungen der Privatgutachterin oder ehemaligen Lehrpersonen von B.___ – ohne Weiteres einer schriftlichen Wiedergabe zugänglich\ngewesen (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 190 Abs. 2 der Schweizerischen\nZivilprozessordnung [SR 272; abgekürzt ZPO]). Entsprechend ist die Durchführung von Zeugeneinvernahmen oder Befragungen vorliegend weder erforderlich noch angebracht. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Verfahrensakten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGer 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.6.2 mit Hinweisen).\nDie Anträge bezüglich Zeugeneinvernahmen und Befragungen werden abgewiesen.\n\nbc) Gutachten sind von Behörden anzuordnen, wenn zu bestimmten Aspekten des zu beurteilenden Sachverhalts besondere Sachkenntnisse notwendig sind, zu deren Feststellung eine Behörde mangels Fachwissen selber nicht in der Lage wäre. Die sachverständige Person hat den\n\n10/16\nERB 2019/127\n\nAuftrag, die erforderliche Sachkunde zu verschaffen und zu vermitteln. Gegenstand des Gutachtens ist nicht eine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Die Person des Sachverständigen muss\nvon den Parteien unabhängig sein und sich der Unparteilichkeit befleissigen. An die Schlussfolgerungen in einem Gutachten ist die verfügende Behörde bzw. die Rekursinstanz nicht zwingend gebunden (Cavelti/Vögeli, a.a.O. Rz. 616 ff. und 974 ff.; Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 ff. zu Art. 183).\n\nIm vorliegenden Fall ist der Antrag auf Erstellen einer Expertise im Sinn eines Gutachtens abzuweisen: Vorliegend wäre zu eruieren, ob B.___ im Zeitpunkt des Schulwechsels an das Untergymnasium in Appenzell bzw. des Schulwechsels an die «Pura Vida» hochbegabt im Sinn\ndes Hochbegabtenkonzepts war, was rückwirkend naturgemäss nicht mehr feststellbar ist. Es\nsteht der Vorinstanz als für B.___ zuständiger Schulträger gemäss Art. 52 VSG sowie wie den\nRekurrenten frei, den zuständigen SPD mit einer Abklärung von B.___ zu betrauen (vgl. dazu\nausführlich nachfolgend Ziff.7).\n\n"}