{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. 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Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\nQ. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 22. Januar 2019 fest, dass die Rekurrenten nicht bewiesene Vermutungen und Behauptungen darbringen würden. Betreffend die geltend gemachte\nVerletzung des Legalitätsprinzips brachte sie vor, die Regierung habe den Besuch einer Schule\nfür Hochbegabte in Art. 11bis ff. VVU geregelt und der Erziehungsrat habe mittels Konzept\nHochbegabtenförderung die notwendigen Ausführungsbestimmungen geschaffen. Die geltend\ngemachten Leistungsabfälle von je 0.5 Noten-Punkte könnten einerseits auf den anspruchsvolleren Unterricht und andererseits auf Rundungsabgrenzungen zurückzuführen sein. Die Vorinstanz sei im Übrigen betreffend die Begabung von B.___ keineswegs untätig geblieben, vielmehr sei er niederschwellig mit gesonderten Massnahmen gefördert worden. Weder die Noten\nnoch das Verhalten von B.___ hätten in der Mittelstufe auf Hochbegabung hingewiesen. Wäre\ndies der Fall gewesen, hätte sowohl die schulische Heilpädagogik als auch der Klassenlehrer\ndie notwendigen Abklärungen von sich aus in die Wege geleitet. Die Ablenkungen entsprächen\nüberdies normalem Schülerverhalten.\n\nDem Ansinnen, B.___ auf Hochbegabung abklären zu lassen stehe grundsätzlich nichts im Weg\nund wäre bereits im Jahr 2016 möglich gewesen. Bekanntlich sei jedoch eine rückwirkende Abklärung einer Hochbegabung nicht möglich.\n\nR. In ihrer Stellungnahme zur Duplik vom 20. Februar 2019 hielten die Rekurrenten im Wesentlichen fest, dass bei B.___ derselbe Test durchgeführt worden sei (HAWIK IV Test), welcher\nauch der SPD gemacht hätte. Die Resultate betreffend Hochbegabung seien notwendig gewesen, um sich überhaupt an die Aufnahmeprüfungen anzumelden. Zudem seien die Lehrpersonen der Regelklassen nicht besonders auf den Umgang mit hochbegabten Kindern geschult\nbzw. ausgebildet. Die Begabtenförderung sei auch nicht gleichzusetzen mit der Beschulung von\nHochbegabten. Im Übrigen hätten sie (die Rekurrenten) den Klassenlehrer auf die Ursache von\nB.___s Verhalten, namentlich die Hochbegabung, aufmerksam gemacht. Ganz allgemein sei\nfestzuhalten, dass die umgehende Wiederholung eines IQ-Tests vermieden werden sollte, eine\nsolche solle erst nach ein paar Jahren erfolgen. Die Rekurrenten hätten sich, anders als die Vorinstanz, jederzeit gesprächsbereit gezeigt. Die Rekurrenten legten Publikationsausdrucke sowie eine Testauswertung ins Recht.\n\nS. Auf eine Triplik wurde verzichtet.\n\nT. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird ‒ soweit erforderlich ‒ in den Erwägungen eingegangen.\n\nDer Erziehungsrat erwägt:\n\n9/16\nERB 2019/127\n\n1. Der Erziehungsrat ist gemäss Art. 130 Bst. c VSG für die Beurteilung von Rekursen betreffend auswärtigen Schulbesuch, inkl. Besuch einer Schule für Hochbegabte, zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 40 ff. VRP. Die Rekurrenten sind als Adressaten der angefochtenen\nVerfügung zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Form- und Fristerfordernisse\nsind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten, soweit damit geltend gemacht wird,\ndie Vorinstanz hätte B.___ den Besuch einer Schule für Hochbegabte betreffend die Schuljahre\n2016/17, 2017/18 und 2018/19 gestatten bzw. ermöglichen müssen bzw. soweit verlangt wird,\nB.___ sei der Besuch einer Schule für Hochbegabte für das Schuljahr 2019/20 zu gestatten und\ndie Vorinstanz sei zu verpflichten, die sämtlichen vorgenannten Schulbesuche zu finanzieren.\n\n2. Der Erziehungsrat entscheidet als Rechtsmittelinstanz über Rekurse, ohne an die Anträge\nder Beteiligten gebunden zu sein (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist\nnicht eingeschränkt; er hat die angefochtene Verfügung damit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. Art. 46 Abs. 1 VRP). Das\nErmessen des Erziehungsrates tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz.\n\n3. a) Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittelt den Sachverhalt und\nerhebt Beweise von Amtes wegen, z.B. durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und\nZeugen oder durch Beizug von Urkunden oder Sachverständigen (Art. 12 Abs. 1 VRP).\n\n"}