{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:51", "Checksum": "9a85165253fa7c2bcb5257660bd534f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127\nRegeste:\nArt. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\nDie Rekurrenten bestreiten weiter, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid 2C_10/2016\nvom 18. Juli 2016 die drei kumulativen Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als rechtsverbindlich erklärt haben soll. Die Verbindlichkeit werde sodann auch bestritten. Vom Erziehungsrat in einem Konzept angeführte Voraussetzungen zur Anwendung zu bringen würde die Verletzung des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips bedeuten. Vielmehr\nwürde es nur der Regierung zustehen, mittels Verordnung die Voraussetzungen für den Besuch\neiner Schule für Hochbegabte sowie die anerkannten Schulen und den Beitrag der Schulgemeinde an das entsprechende Schulgeld zu regeln. Es sei nicht richtig, dass die öffentliche\nSchule für Hochbegabte an erster Stelle stehe bzw. sei die Begabtenförderung an den Schulen\netwas für Hochleistende, also für Kinder mit guten Noten, was kein Indikator für Intelligenz sei.\nHochbegabung präsentiere sich indes vielschichtig. Die Vorinstanz würde das Phänomen der\n«Minderleister trotz Hochbegabung» nicht erkennen und verstehen. In der beigelegten Leseprobe des Buchs «Tabu-Thema Hochbegabung» von Frau Elisabeth Zollinger stehe, dass viele\nMinderleister glaubten, sie seien dumm, solange sie nicht abgeklärt worden seien. Im Alltag\nwürden hochbegabte Kinder und Jugendliche immer wieder mit hochleistenden, jedoch durchschnittlich Intelligenten verwechselt. Diese Aussagen würden auch im beigelegten Interview mit\nElisabeth Zollinger und in der beigelegten Sonderedition des Kulturmagazins «Du» zum Thema\n«Besondere Begabung» bekräftigt. In einem weiteren Interview mit Elisabeth Zollinger in der\nOstschweiz am Sonntag vom 10. April 2016 werde erklärt, dass Hochbegabte eben genau keinen Notenschnitt von 5.0 hätten. In einer beigelegten Tagungszusammenfassung werde geschildert, wie eine betroffene Schülerin in die Minderleisterspirale gerutscht und es ihr nach einem Wechsel in eine Privatschule in der 5. Klasse wieder gut gegangen sei. Es sei bei sogenannten Minderleistern, wie B.___ einer sei, gerade normal, dass ein Leistungsabfall erst ab\ndem sechsten bis siebten Schuljahr stattfinde. Dies habe bei B.___ auch tatsächlich so stattgefunden, vor allem in den Fächern Mensch und Umwelt (-0.5 Noten), Deutsch (-0.5 Noten) und\nMathematik (-0.5 Noten). Dazu sei sein auffälliges Verhalten in der Klasse gekommen (Strafaufgaben, Clown spielen und Kritzeleien). Da sie (die Rekurrenten) sich aufgrund der Erfahrungen\nmit dem zweiten Sohn C.___ vertieft mit dem Thema Hochbegabung und Minderleistung beschäftigt hätten, hätten sie das Verhalten von B.___ und den Notenabfall schneller deuten und\ndie Minderleisterspirale durch den sofortigen Schulwechsel abwenden können. Zudem hätten\nnicht die Lehrpersonen das Verhalten erkannt, sondern die Rekurrenten selber. Es sei auch\nnicht hauptsächlich der Klassenlehrer gewesen, der B.___ bei der Vorbereitung des Stoffs der\n6. Klasse unterstützt habe, sondern Frau E.___. Auch in diesem Förderunterricht habe B.___\nfür sich alleine leisten müssen. Die Vorinstanz sei ihrem Bildungsauftrag von sich aus nicht\n\n8/16\nERB 2019/127\n\nnachgekommen. Spätestens in jenem Zeitpunkt, in welchem sie vom Wechsel an das Gymnasium ins Bild gesetzt worden sei, hätte sie reagieren und «interne Massnahmen» prüfen müssen, anstelle still und leise den Wechsel an das Untergymnasium abzuwarten. Die Kritik eines\nunzureichenden und schwierigen Kommunikationsverhaltens sei keinesfalls sachdienlich. Des\nWeiteren rügten die Rekurrenten, die Vorinstanz habe durch Unterlassung der Beweisabnahme\ndas rechtliche Gehör verletzt, was die Rekursinstanz zu heilen habe. An der Kompetenz der\nFachperson Elisabeth Zollinger gebe es nichts zu bezweifeln. Die Rekurrenten legten diverse\nBeilagen (vornehmlich Zeitungsartikel, Publikationsauszüge, Tagungsunterlagen) ins Recht und\nersuchten mittels Beweisofferten um Aktenbeizüge (SPD, Akten der Vorinstanz) und Befragungen von Partei und Drittpersonen im der Stellung als Zeugen.\n\n"}