{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:51", "Checksum": "9a85165253fa7c2bcb5257660bd534f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127\nRegeste:\nArt. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\nP. In der innert erstreckter Frist ergangenen Replik vom 28. Dezember 2018 liessen die Rekurrenten im Wesentlichen folgendes verlauten: Es werde mit Verweis auf die Rekursschrift bestritten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 53bis VSG vorliegend nicht erfüllt seien. Bezüglich\nder Wartefrist zwischen der Anmeldung beim SPD und den ersten Abklärungen lägen gemäss\nErfahrungen mit dem älteren Sohn C.___ mindestens drei Monate und ein schriftlicher Bericht\nläge nicht vor Ablauf von fünf Monaten seit Anmeldung vor. Somit wäre bei ersten Abklärungen\nim Mai 2016 kein Schulwechsel auf das Schuljahr 2016/17 möglich gewesen. Dies habe der\nSPD telefonisch gegenüber der Rekurrentin bestätigt, weshalb sie (die Rekurrenten) aus zeitlicher Not eine private Abklärung initiiert hätten, was ihnen nicht zum Nachteil gereichen dürfe.\nEin solch langes Zuwarten sei mit dem Kindswohl offenkundig nicht vereinbar. Zwischen den\nTestergebnissen der privaten Abklärungen und der Anmeldung an das Gymnasium habe sehr\nwohl ein Zusammenhang bestanden, namentlich sei diese von Elisabeth Zollinger als zeitnahe\nLösung für B.___ vorgeschlagen worden. Betreffend den Vorwurf, es lägen hinsichtlich der\nHochbegabung von B.___ keine Beweise vor, sei auf die entsprechenden Beweisofferten zu\nverweisen bzw. sei eine Befragung der Fachperson Elisabeth Zollinger sowie das Einholen einer Expertise über die Hochbegabung und Hochsensibilität von B.___ beantragt worden. Dieselben Beweisofferten würden auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht.\n\n"}