{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. 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Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\nFür den Besuch einer Schule für Hochbegabte müssten kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt\nsein, namentlich müssten die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft sein, ein Klassenüberspringen müsste durchgeführt worden sein und ein Gutachten des SPD müsse dem Kind ein weit\nüberdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestieren. Weiter müsse der\nSPD beim Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostizieren. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Daran ändere auch die Behauptung nichts, die Lehrpersonen wären langfristig gar nicht in\nder Lage gewesen, sich B.___s Förderung anzunehmen. Die Vorinstanz verfüge über ein Förderkonzept und die Lehrpersonen wie auch die Heilpädagogen seien auf das breite Feld der\nHeterogenität der Kinder ausgebildet. Entgegen der Behauptung der Rekurrenten handle es\nsich bei B.___ nicht um einen Minderleister. Seine Zeugnisauszüge würden sich im vorderen\nDrittel der Klasse bewegen, wobei er vom Klassenlehrer optimale Förderung erhalten habe. Das\nVorbringen, sie (die Vorinstanz) habe sich nicht ausreichend um das Fortkommen und das\nWohlergehen von B.___ gekümmert, werde entschieden zurückgewiesen, was der E-Mailver-\nkehr zwischen ihr und den Rekurrenten bekräftige. Die Rekurrenten würden durch die haltlosen\nBehauptungen von ihren eigenen gravierenden Verfehlungen ablenken. Schule und Elternhaus\nhätten in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten, wobei auch Mitwirkungspflichten der Eltern\nbestehen würden. Trotzdem hätten die Rekurrenten sie nicht über die Anmeldung beim SPD informiert bzw. seien im Nachhinein Tatsachen geschaffen und Rechte verlangt worden. Das unzureichende und schwierige Kommunikationsverhalten der Rekurrenten sei aktenkundig belegt.\n\nDie Geltendmachung, der Schulweg an die Kantonsschule am Burggraben wäre für den damals\n11-jährigen Knaben zu lange bzw. unzumutbar gewesen, sei überdies hinfällig. B.___ habe zur\n«Pura Vida» den gleich langen Schulweg auf sich genommen. Im Übrigen sei in B.___s Fall bewusst kein erneutes Gutachten zur Geltendmachung einer Hochbegabung erstellt worden, da\nsich das Gesuch auf die Mitfinanzierung einer Privatschule bezogen habe und B.___ ab dem\nSchuljahr 2017/18 aufgrund seines Alters auch das staatliche Untergymnasium in St.Gallen\nhätte besuchen können. Eine rückwirkende Beurteilung, ob im Mai 2016 bei B.___ eine Hochbegabung vorgelegen habe, sei nicht möglich. Eine solche sei durch die Rekurrenten zum damaligen Zeitpunkt durch die Abmeldung beim SPD auch verhindert worden. Anzumerken sei\nausserdem, dass zu keinem Zeitpunkt Beweise für die Hochbegabung vorgelegen hätten. Des\nWeiteren habe sie (die Vorinstanz) zu keinem Zeitpunkt eine Vertrauensgrundlage geschaffen,\naus der hervorgehen würde, dass die Privatschule durch sie bezahlt werde: Vielmehr seien die\nRekurrenten rechtzeitig darüber orientiert worden, dass das Schulgeld und die Transportkosten\nzu ihren Lasten fallen würden.\n\nSchliesslich legte die Vorinstanz dar, dass zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton\nAppenzell Innerrhoden keine Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern\nbestehe bzw. bestünde zwischen dem Gymnasium und ausserkantonalen Eltern ein Vertragsverhältnis.\n\nZusammenfassend könne festgehalten werden, dass bei B.___ zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine durch den SPD ausgewiesene Hochbegabung vorgelegen habe, das private\nGutachten betreffend eine angebliche Hochbegabung in der Praxis widerlegt worden sei, die\nRekurrenten B.___ auf eigene Initiative an zwei Privatschulen eingeschrieben hätten und keine\nAnhaltspunkte bestehen würden, die eine Rückkehr von B.___ nach D.___ als unzumutbar oder\ngar unverantwortlich erscheinen lassen würden. Die Vorinstanz legte ihrerseits diverse Beilagen\nins Recht, vornehmlich Publikationsauszüge, Unterlagen betreffend die Hochbegabung einer\nweiteren Schülerin bzw. eines weiteren Schülers, Zeugnisunterlagen und Korrespondenz zwischen ihr und den Rekurrenten.\n\n7/16\nERB 2019/127\n\n"}