{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:51", "Checksum": "9a85165253fa7c2bcb5257660bd534f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127\nRegeste:\nArt. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\nworden. Die Vorinstanz habe es sich zu einfach gemacht, wenn sie das Gesuch der Rekurrenten mit der Begründung abgelehnt habe, es liege keine Beurteilung des SPD vor. Vielmehr hätte\nvor Erlass der angefochtenen Verfügung eine eigene Beurteilung der Fähigkeiten von B.___\nvorgenommen werden müssen, um die notwendigen Sachverhaltsgrundlagen für einen Entscheid zu erlangen. Die ergangene Gehörsverletzung könne grundsätzlich nicht im Rekursverfahren geheilt werden, weshalb eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung durch die Vorinstanz beantragt werde. Schliesslich brachten\ndie Rekurrenten vor, dass die Vorinstanz das Rechtsgleichheitsgebot verletze, indem sie gleich\ngelagerte Fälle unterschiedlich handhabe. Betreffend die Qualifikation des Gymnasiums hielten\nsie fest, dass dieses vom Kanton Appenzell Innerrhoden geführt werde, womit es sich nicht um\neine Privatschule, sondern um eine öffentliche Schule handle.\n\nBetreffend alle geltend gemachten Rechtsbegehren wurden Beweisofferten gestellt, namentlich\nAktenbeizüge, Zeugniseditionen, eine schriftliche Auskunft durch das Gymnasium, Befragungen\nder Parteien und von Drittpersonen als Zeugen sowie Expertisen über die Hochbegabung bzw.\nHochsensibilität von B.___. Zudem wurden diverse Beilagen ins Recht gelegt, vornehmlich Unterlagen betreffend den SPD und Elisabeth Zollinger, Korrespondenz zwischen der Vorinstanz\nund den Rekurrenten, Rechnungskopien oder Publikationsauszüge.\n\nO. Mit innert erstreckter Frist ergangenen Vernehmlassung vom 30. Oktober 2018 nahm die Vorinstanz, vertreten durch lic.iur. Peter Hofmann, Goldach, Stellung zum Rekurs mit dem Antrag,\ndiesen unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Eingangs machte die Vorinstanz\ngeltend, entgegen der Feststellung der Rekurrenten sei vorliegend nicht der Erziehungsrat, sondern gemäss der bisherigen Spruchpraxis (Entscheid Bildungsdepartement vom 24. März 2015)\ndas Bildungsdepartement als Rekursinstanz zuständig. In der Sache brachte die Vorinstanz folgendes vor: Das Vorbringen der Rekurrenten, dass B.___ die lange Wartezeit beim SPD für die\nAbklärung einer allfälligen Hochbegabung nicht hätte zugemutet werden können, treffe insofern\nins Leere, als nach Anmeldung durch die Rekurrenten und Bestätigung seitens SPD auf die Ab-\nklärungs- und Beratungszeit im Zeitraum April/Mai 2016 hingewiesen worden sei. Es liege in der\nVerantwortung des SPD, die Termine für Abklärungen festzulegen und mit Blick auf das Schuljahresende arbeite der SPD zügig, damit entsprechende Entscheide zeitnah gefällt werden\nkönnten. Es sei den Rekurrenten zumutbar gewesen, B.___ korrekt durch den SPD abklären zu\nlassen bzw. habe kein objektivierbarer Grund für eine private Abklärung betreffend Hochbegabung vorgelegen. Sie (die Vorinstanz) sei nie über die Anmeldung beim SPD orientiert worden.\nZwischen der privaten Abklärung am 6. Februar 2016 und dem Absolvieren der Aufnahmeprüfung für das Gymnasium bestehe kein sachlicher Zusammenhang – die Aufnahmeprüfung hätte\nauch ohne Testresultat betreffend Hochbegabung erfolgen können.\n\nHinsichtlich der Behauptungen, es läge ein depressionsähnlicher Zustand bzw. eine Hochsensibilität vor, hätten die Rekurrenten keine Beweise in Form eines Arztberichts oder Therapieverlaufes einer Psychologin beigebracht. Diese Schutzbehauptungen sollten von der Tatsache ablenken, dass B.___ den Anforderungen eines Gymnasiums nicht gewachsen gewesen sei, sei\nes auf kognitiver wie auf sozialer Ebene. Gerade auch bei begabten Kindern sei immer wieder\nfestzustellen, dass die entsprechende emotionale und soziale Entwicklung oft altersgerecht verlaufe. Es läge zudem kein Austrittsbericht des Gymnasiums vor. Das Überspringen der\n6. Klasse sei ein zu grosser Schritt auf allen Ebenen der persönlichen Entwicklung von B.___\ngewesen. B.___s Fall sei zudem nicht mit den beiden weiteren von den Rekurrenten erwähnten\nFällen vergleichbar: Bei der einen Schülerin habe der SPD die Hochbegabung abgeklärt, der\nandere Schüler verfüge über eine Talentkarte von Swiss Olympics, weshalb die Voraussetzungen für den Besuch der entsprechenden Schule bei beiden erfüllt seien.\n\n6/16\nERB 2019/127\n\n"}