{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. 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Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\nger nicht der geeignete Weg für B.___ gewesen sei. Jeder Fall der Hochbegabung bedürfe einer «eigenen Lösung» und die Klassengrösse am Gymnasium habe die Minderleistungsspirale\nvon B.___ noch verstärkt. So hätten die Resultate nach dem 1. Schuljahr am Gymnasium eine\nWiederholung des Schuljahres mit sich gebracht, was nicht gewollt bzw. empfohlen war. Der\nZustand des «Minderleisters» sei depressionsähnlich, weshalb sich die Rekurrenten für einen\nerneuten Schulwechsel von B.___ per Schuljahr 2018/19 an die «Pura Vida» entschieden hätten. In Zusammenhang mit Kostenbeteiligungen an der Beschulung zweier weiterer Kindern sei\nfestzustellen, dass die Schule wohl mit unterschiedlichen Massstäben messe, weshalb im Mai\n2018 zur Bereinigung der Ungerechtigkeit ein Kostenübernahmegesuch gestellt worden sei.\nDas Gesuch sei von der Schule ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abgewiesen worden.\n\nDie Rekurrenten erinnerten an den verfassungsrechtlichen Anspruch auf ausreichenden und\nunentgeltlichen Grundschulunterricht und den kantonalen Umsetzungsauftrag gemäss Art. 62\nBV bzw. die Grundlagen betreffend den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Nebst diesen\nGrundlagen gewährleisteten die BV und die Kantonsverfassung (sGS 111.1; abgekürzt KV) den\nAnspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung. Es sei am Schulträger bzw.\ndem Kanton St.Gallen entsprechend den Fähigkeiten eine angemessene und zeitgerechte Förderung sicherzustellen, wobei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu den Garantien im\nWiderspruch stehe: Bei B.___ bestehe zweifelsfrei eine Hochbegabung, wenngleich diese Feststellung nicht aus der Feder des SPD, sondern aus jener von Elisabeth Zollinger als qualifizierte\nFachperson stamme. Es bestehe zwar kein Anspruch auf Beiträge an den Besuch privater Ausbildungsstätten, wenn sich die öffentliche Schule in geeigneter Weise der Förderung hochbegabter Kinder annehme, allerdings sei belegt, dass die Vorinstanz B.___s Hochbegabung nicht\nerkannt habe. Offenbar sei sie bzw. die Lehrpersonen nicht sensibilisiert und entsprechend geschult, dass sich eine Hochbegabung nicht nur durch überdurchschnittliche gute schulische\nLeistungen äussere, sondern sich ebenso in einer Minderleistung eines Schülers zeigen könne.\nBezeichnend sei, dass die damalige Heilpädagogin der Vorinstanz nur von gewissen Schulschwierigkeiten, nicht aber von einer Hochbegabung gewusst habe, weshalb die Lehrpersonen\nder Regelschule letztlich an ihre Grenzen gestossen seien. Der Besuch des Gymnasiums sei\ndeshalb dringend notwendig gewesen, die Voraussetzungen für den Besuch dieser Schule gestützt auf Art. 53bis Abs. 2 VSG mithin erfüllt. Soweit die Vorinstanz ihnen (den Rekurrenten)\nvorhalte, sie (die Vorinstanz) habe keine Kopie des Berichts von Elisabeth Zollinger erhalten,\nbleibe festzuhalten, dass es an der Fachperson der Vorinstanz gewesen wäre, B.___s Situation\neinzuschätzen, die Hochbegabung zu erkennen und den Rekurrenten entsprechende Massnahmen vorzuschlagen. Sie hätten letztlich nur jene Schritte in Angriff genommen, welche die Vorinstanz hätte initiieren sollen. Spätestens mit Einreichung des Kostenübernahmegesuchs vom\n5. Mai 2018 habe der Vorinstanz der Bericht des SPD vorgelegen, welcher als Entscheidgrundlage hätte dienen können. In zeitlicher Hinsicht hätten die notwendigen Abklärungen nicht in\nnützlicher Frist stattgefunden. Hätten sie abgewartet, bis die Vorinstanz, welche die Hochbegabung noch nicht mal erkannt habe, Massnahmen ergriffen hätte, wäre bereits ein Teil des zweiten Semesters ohne Entscheid betreffend Übertritt verstrichen. Dies hätte B.___ noch weiter\nhinabgetrieben, weswegen ein sofortiger Übertritt ins Gymnasium dringend angezeigt gewesen\nsei. Soweit die Vorinstanz festhalte, es hätte mit dem Untergymnasium der Kantonsschule am\nBurggraben in St.Gallen ein vergleichbares staatliches bzw. unentgeltliches Angebot zur Verfügung gestanden sei zu erwähnen, dass diese Lösung von der Vorinstanz nie vorgeschlagen\nworden sei. Aufgrund des jungen Alters von B.___ hätte ihm der entsprechende Schulweg nicht\nzugemutet werden können.\n\nWeiter brachten die Rekurrenten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Vorinstanz Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts hätte anstellen müssen. Durch das Unterlassen solcher Abklärungen sei der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VRP verletzt\n\n5/16\nERB 2019/127\n\n"}