{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. 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Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\nhabe jene jedoch nichts gewusst bzw. seien betreffend B.___ lediglich gewisse Schulschwierigkeiten bekannt gewesen. Eine Hochbegabung sei kein Thema gewesen und die Eltern hätten\nden Wechsel ans Gymnasium selber an die Hand genommen. Durch die Einschulung ins Untergymnasium in Appenzell seit 16. August 2016 seien Tatsachen geschaffen worden, welche\neine interne Begabtenförderung verunmöglicht hätten. Es wäre B.___ zuzumuten gewesen, mit\ndem Besuch des Gymnasiums zuzuwarten. Selbst wenn B.___ ein Potenzial im weit überdurchschnittlichen Bereich zu attestieren wäre, hätte eine Zuweisung an eine Schule für Hochbegabte\nnur bei Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen erfolgen können. Es sei jedoch aktenkundig,\ndass diese internen Möglichkeiten gerade nicht ausgeschöpft worden seien. Die Situation von\nB.___ sei zudem nicht vergleichbar mit den anderen beiden Kindern. Das eine sei vom SPD abgeklärt worden und das andere besuche eine Talentschule im Bereich Sport. Beide Kinder erfüllten die Vorgaben gemäss Konzept Hochbegabung. Bei B.___ jedoch seien die oben genannten kumulativen Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte nicht erfüllt.\n\nGemäss Art. 62 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) seien die Kantone für das Schulwesen zuständig. Sie hätten für einen ausreichenden, obligatorischen Grundschulunterreicht zu sorgen, welcher an öffentlichen Schulen unentgeltlich sei. Angesichts des\nflächendenkenden und verfassungsrechtlich ausreichenden öffentlichen Schulangebots hätten\ndie Eltern den Privatschulbesuch für ihre Kinder ohne Not gewählt. Der Besuch der Privatschule\nsei Privatsache zwischen den Eltern und der Privatschule und basiere als privates Vertragsverhältnis auf dem Obligationenrecht. Von sich aus hätten die Eltern das Gespräch mit dem Schulrat nicht gesucht, sondern lediglich per Mail mit der Schulleitung kommuniziert. So habe auch\nzu keinem Zeitpunkt ein Antrag zur Mitfinanzierung der Privatschule vorgelegen. Die Schule\nhabe die Eltern im Schreiben vom 4. Mai 2016 dahingehend orientiert, dass keine Beteiligung\nder privat initiierten Beschulung erfolgen werde. Weder damals noch heute hätten die Eltern auf\nMitfinanzierung vertrauen dürfen. Im Übrigen hätte mit dem Untergymnasium an der Kantonsschule St.Gallen am Burggraben ein vergleichbares, staatliches Angebot bestanden. Es stehe\nB.___ jederzeit frei, wieder in die öffentliche Schule einzutreten.\n\nN. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 erhoben A.___ (nachfolgend Rekurrenten), vertreten durch\nRechtsanwältin MLaw Annika Flattich, Wangen, gegen die Verfügung des Schulrats Z.___\n(nachfolgend Vorinstanz) vom 5. Juli 2018 Rekurs beim Erziehungsrat des Kantons St.Gallen.\nSie beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Beteiligung an Schulkosten in der Höhe von\nFr. 32'786.40 für ihren Sohn B.___ für die Beschulung im Gymnasium St. Antonius in Appenzell,\num Beteiligung an den bisher aufgelaufenen Kosten in der Höhe von Fr. 25'716.– für die Beschulung in der «Pura Vida» Schule in St.Gallen und um Übernahme der künftigen Schulkosten\n(Kostengutsprache) für die dortige Beschulung. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nZunächst hielten die Rekurrenten fest, dass gemäss Art. 130 Abs. 1 Bst. c VSG entgegen der\nnach ihrer Auffassung falschen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nicht das Bildungsdepartement, sondern der angerufene Erziehungsrat die Beurteilung vornehmen müsse. Sodann\nbrachten sie vor, dass sie in Kontakt mit dem Klassenlehrer von B.___ gestanden hätten, um\ndie Vorbereitung des Lernstoffes der zu überspringenden 6. Klasse zu diskutieren. Die Auskunft, dass sich die Gemeinde nicht an Kosten für Schule und Transport für die Beschulung von\nB.___ am Gymnasium in Appenzell beteilige, hätten die Rekurrenten damals so hingenommen,\nweil darauf vertraut worden sei, dass dies der gängigen und allgemeinen Praxis der Gemeinde\nentspreche. Den Wechsel vom Gymnasium an die «Pura Vida» begründeten die Rekurrenten\ndamit, dass das Gymnasium entgegen ihrer Erwartungen und denjenigen von Elisabeth Zollin-\n\n4/16\nERB 2019/127\n\n"}