{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. 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Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\nhätten. Aufgrund der bisherigen Erlebnisse sei aus Vorsicht der SPD beigezogen worden, allerdings hätte erst frühestens im Mai 2016 ein Termin stattfinden können. Um den Prozess abzukürzen sei das Institut für Hochbegabung beigezogen worden. Es habe sich schliesslich gezeigt, dass auch B.___ über eine Hochbegabung verfüge und bereits deutliche Anzeichen einer\nMinderleistung spürbar gewesen seien. Mit Elisabeth Zollinger sei analysiert worden, dass für\nB.___ das Langzeitgymnasium Appenzell mit gleichzeitigem Überspringen der 6. Klasse die\nbeste Variante darstelle, wobei der entsprechende Wechsel auf Sommer 2016 vollzogen worden sei. Die Schule sei sofort betreffend Überspringen involviert worden, leider bei minimaler\nUnterstützung, weshalb privat zusätzlich der «Lernkreis» in Anspruch genommen worden sei. In\nZusammenarbeit mit dem Internat Appenzell und Elisabeth Zollinger seien sie damals der Überzeugung gewesen, dass der Übertritt der richtige Weg sei, was sich leider nicht bestätigt habe –\nB.___ habe sich bereits schon in einer Minderleistungsspirale befunden, was unter anderem\nauch auf die Klassengrösse zurückzuführen sei. Es habe sich gezeigt, dass B.___ auch hochsensibel sei und sehr schnell Konzentrationsschwierigkeiten habe bzw. sich ablenken lasse. In\nder Privatschule «Pura Vida» St.Gallen sei eine neue Lösung gefunden worden. Die Kosten für\ndas Internat Appenzell und die «Pura Vida» hätten sich bis dato auf Fr. 51'835.30 belaufen bzw.\nseien die laufenden Kosten für die «Pura Vida» pro Quartal Fr. 6'000.--.\n\nAn der «Pura Vida» hätten sie weitere Familien ihrer Region bzw. Wohngemeinde getroffen und\nseien über die Information, dass die Schulkosten für diese beiden Kinder ganz oder teilweise\nvon der Gemeinde getragen würden, erstaunt gewesen. Sie glaubten nicht, dass sie «Wunderkinder» oder dergleichen hätten, jedoch hätten sie zu deren Wohl und der Chance auf eine gute\nEntwicklung die von Fachleuten als den passenden Weg aufgezeigten Schritte einleiten müssen, wobei sie überzeugt seien, dass dies richtig gewesen sei. In finanzieller Hinsicht würde\nGleichbehandlung erwartet und eine gütliche Beilegung angeboten.\n\nL. Mit Schreiben vom 27. Mai 2018 informierten die Eltern die Schule über eine weitere Rechnung der «Pura Vida» bzw. beantragten die Kostenübernahme.\n\nM. Der Schulrat verfügte am 5. Juli 2018 die Ablehnung des Kostenübernahmegesuchs. Der\nSchulträger erwog zusammengefasst, dass die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule\nfür Hochbegabte in Art. 53bis Volksschulgesetz (sGS 213.1; abgekürzt VSG) und im Konzept\nHochbegabung geregelt würden. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung\nmit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergehe, könnten durch den Schulrat einer besonderen Schule (Privatschule) zugewiesen werden, wenn kumulativ erfüllt sei, dass\ndie dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden seien, ein Überspringen einer Klasse durchgeführt worden sei und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiere und zum anderen bei einem Verbleib in\nder öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziere. Die zuständige Abklärungsstelle des Staates für Fragen der Hochbegabung sei der\nSPD (Art. 36 ff. VSG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Volksschulunterricht\n[sGS 213.12; VVU]), der damit einen kantonalen Leistungsauftrag erfülle. Den Wechsel von\nB.___ ans Untergymnasium hätten die Gesuchsteller mit einem Bericht von Elisabeth Zollinger\nbegründet, welche B.___ eine Hochbegabung attestiert habe. Der Bericht sei der Schule nie zugestellt worden und B.___ sei auch nie durch den SPD abgeklärt worden bzw. habe der SPD\ndie geltend gemachte Hochbegabung nie überprüfen können. Eine entsprechende Abklärung\nhätten die Eltern zugunsten eines Privatgutachtens zurückgezogen.\n\nDes Weiteren arbeite an der Primarschule eine ausgebildete schulische Heilpädagogin, welche\nmit talentierten Schülern auch Begabtenförderung betreibe. Von einer Hochbegabung B.___\n\n3/16\nERB 2019/127\n\n"}