{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. 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Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\nD. Am 6. Februar 2016 wurde B.___ von lic.phil. Elisabeth Zollinger vom Schweizerischen Institut für Hochbegabung abgeklärt. Aufgrund der Testresultate attestierte Elisabeth Zollinger B.___\n\n1/16\nERB 2019/127\n\neinen IQ-Wert von 132 und stellte eine Hochbegabung fest. Sie empfahl den Eltern den Eintritt\nvon B.___ in ein Untergymnasium.\n\nE. Elisabeth Zollinger richtete am 8.März 2016 einen Bericht betreffend B.___ an das Gymnasium St. Antonius in Appenzell (nachfolgend Gymnasium). Sie schilderte im Wesentlichen, das\nTestresultat habe sehr klar eine Hochbegabung gezeigt, wobei B.___ für den Test vergleichsweise wenig Zeit habe aufwenden müssen. Aufgrund der Resultate und der Auskünfte der Eltern empfehle sie einen Eintritt in die 1. Untergymnasiumsklasse sehr. Unterforderung habe leider immer wieder schwerwiegende Folgen, was mit einem Eintritt ins Gymnasium vermieden\nwerden könnte. Ob diese Massnahme in der Zukunft genüge, müsse abgewartet werden.\n\nF. Am 15. März 2016 trat der Schulleiter der Primarschule per Mail an die Mutter von B.___. Er\nteilte ihr einerseits mit, dass bezüglich des Wunsches des Wechsels von B.___ an das Gymnasium kein offizieller Antrag vonnöten sei bzw. die Eltern in Kontakt mit der Schulverwaltung treten sollen. Anderseits erinnerte er daran, dass betreffend das Aneignen des Schulstoffs der\n6. Primarklasse im Hinblick auf den vorzeitigen Übertritt in das Untergymnasium nicht die\nSchule oder der Klassenlehrer verantwortlich sei, sondern dass dies in Eigenregie geschehen\nmüsse. Das Hilfsangebot des Klassenlehrers werde jedoch unterstützt, ebenso würden B.___\ndie entsprechenden Lehrmittel zur Verfügung gestellt.\n\nG. Am 29. März 2016 absolvierte B.___ die Aufnahmeprüfung für das Untergymnasium St. Antonius in Appenzell, welche er bestand.\n\nH. Die Mutter von B.___ trat am 22. April 2016 ihrerseits an den Schulleiter. Sie bedankte sich\nfür das Verständnis und die Unterstützung der Lehrerschaft und der Schule zur adäquaten Förderung von B.___, welcher seinen Übertritt in die Gymnasialstufe unbedingt erfolgreich packen\nwolle. Sie hätten eine Person gefunden, welche B.___ in der Stoffvermittlung unterstützen\nwolle. Die Mutter ersuchte in diesem Zusammenhang um Dispensation für den Religionsunterricht.\n\nI. Am 3. Mai 2016 bestätigte das Gymnasium in Appenzell den Eintritt von B.___ in die erste\nKlasse des Untergymnasiums per 16. August 2016.\n\nJ. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 bestätigte der Schultrat den Eltern von B.___ den Schulwechsel in eine Privatschule auf Wunsch der Eltern auf das Schuljahr 2016/17. Die Schule beteilige\nsich weder an den Schul- noch an den Transportkosten, da die Eltern für ihren Sohn ein Gymnasium im Sinn einer Privatschule ausgewählt hätten.\n\nK. Mit Gesuch vom 5. Mai 2018 ersuchten die Eltern die Schule um Beteiligung an den bereits\ngeleisteten Schulkosten für die Söhne C.___ und B.___ sowie um Kostengutsprache für die\nweitere Beschulung von B.___ in der Privatschule Pura Vida in St.Gallen. Zur Begründung\nbrachten sie vor, im Jahr 2015 sei bei C.___ eine massive Verschlechterung der schulischen\nLeistung sowie der generellen Motivation gegenüber der Schule festgestellt worden. Sein Verhalten sei mehr oder weniger von depressiven Zügen geprägt gewesen. Die entsprechenden\nAbklärungen hätten ergeben, dass C.___ mathematisch/logisch überdurchschnittliche Fähigkeiten besitze und als hochbegabt behandelt werden müsse. Die Abklärungen der Schulbehörden\nhätten leider lange gedauert und der Zustand sei immer schlimmer geworden. Er habe sich bereits in einer sogenannten Minderleitungsspirale befunden. Von engagierten Fachkräften sei\nfestgestellt worden, dass das aktuelle schulische Umfeld nicht sachgerecht sei, und eine Änderung zum Wohl von C.___ dringend empfohlen worden. Wegen der starken Fokussierung auf\nC.___ sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass sich bei B.___ ähnliche Probleme abgezeichnet\n\n2/16\nERB 2019/127\n\n"}