{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_ERB-2019-Nr--127_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=33&type=1563347022&cHash=df3587401970768c91da7223f5799110", "Checksum": "a0ef6669945db78404d73c7171175788"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:51", "Num": ["ERB 2019 Nr. 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:51", "Checksum": "9a85165253fa7c2bcb5257660bd534f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 22.08.2019 ERB 2019 Nr. 127\nRegeste:\nArt. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als Spezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für Hochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können durch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule zugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein Gutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. Zum anderen muss bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall kumulativ nicht erfüllt und der Schulträger muss sich nicht vorwerfen lassen, er habe die Hochbegabung nicht erkannt.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: ERB 2019 Nr. 127\nStelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement\nInstanz: Bildungsdepartement\nPublikationsdatum: 14.02.2020\nEntscheiddatum: 22.08.2019\n\nBesuch einer Schule für Hochbegabte\nArt. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) regelt als\nSpezialfall des auswärtigen Schulbesuchs den Besuch einer Schule für\nHochbegabte. Demnach gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für\nHochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am\nAufenthaltsort nicht entfalten kann sowie wenn die aufnehmende Schule den\nErziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich\nanerkannt ist. Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung\nmit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, können\ndurch den Schulrat einer besonderen, gegebenenfalls auch privaten Schule\nzugewiesen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn kumulativ die\ndem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden\nniederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft\nworden sind, ein Klassenüberspringen durchgeführt wurde und ein\nGutachten des SPD dem Kind zum einen ein weit überdurchschnittliches\nPotenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert. 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Peter Hofmann, Goldermühlestrasse 2, 9403 Goldach, eingeschrieben\n\nAmt für Volksschule / Dienst für Recht und Personal / Rechnungsführerin\nGeneralsekretariat / Mitglieder des Erziehungsrates / GE\n\nZugestellt am: 27. August 2019\n\nDer Dienst für Recht und Personal des Bildungsdepartementes berichtet:\n\nA. B.___, geboren 12. Oktober 2004, besuchte im Schuljahr 2015/16 die 5. Klasse an der Primarschule.\n\nB. Die Eltern von B.___, A.___, meldeten ihren Sohn am 5. Januar 2016 beim Schulpsychologischen Dienst des Kantons St.Gallen (nachfolgend SPD) zur schulpsychologischen Beratung\nund Diagnostik an und schilderten den Grund der Anmeldung wie folgt: Es habe betreffend den\nälteren Sohn C.___ Ende 2015 eine Abklärung beim SPD stattgefunden. Diese habe ergeben,\ndass seine aktuellen schulischen Leistungen bei weitem nicht seinem Potenzial entsprächen\nund bei ihm von besonderer Begabung gesprochen werden könne. Da durchaus die Möglichkeit\nbestehe, dass B.___ sich auf einem ähnlichen Pfad befinde, würden die Eltern eine frühzeitige\nAbklärung wünschen, um zu vermeiden, dass B.___ auch in eine «Minderleister»-Position gerate. Heute schon gebe sich B.___ mit Ergebnissen zufrieden, welche ihres Erachtens nicht\nseine Fähigkeiten wiederspiegelten. Eine zeitnahe Abklärung sei ihnen sehr wichtig, da unter\nUmständen für das anstehende 6. Primarschuljahr Massnahmen in die Wege geleitet werden\nmüssten. Es sei ihnen eine objektive und detaillierte Beurteilung des Potentials und des Lernverhaltens wichtig sowie das Erhalten von konkreten Vorschlägen und Tipps für den Umgang\nmit dieser Herausforderung, wobei keine Kontaktaufnahme mit der Schule oder Lehrern gewünscht werde, da sie (die Eltern) B.___ nicht unnötig exponierten wollten.\n\nC. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 bestätigte der SPD gegenüber den Eltern die Anmeldung von B.___ zur schulpsychologischen Beratung. Die Abklärungen und das Beratungsgespräch seien für April/Mai 2016 vorgesehen.\n\n"}