1. Der Rekurs von A.__, wird abgewiesen, soweit im Sinn der Erwägungen darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Sie wird im Umfang von Fr. 1'200.– den Rekurrenten und im Umfang von Fr. 300.– der Vorinstanz auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– wird den Rekurrenten Fr. 300.– zurückerstattet. Auf die Erhebung des Anteils der Vorinstanz wird verzichtet. 3. Die Begehren der Rekurrenten und der Vorinstanz um ausseramtliche Entschädigung im Rekursverfahren werden abgewiesen.