b) Bei einer Schulbehörde, welche zum Erlass von Verfügungen in ihrem Zuständigkeitsbereich berechtigt und folglich mit den entsprechenden Fragen vertraut sein muss, kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage ist, ein Rechtsmittelverfahren grundsätzlich ohne Rechtsvertreter zu führen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, hat die Gemeinde den daraus resultierenden Mehraufwand selbst zu tragen. Die Vorinstanz hat daher keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 830). 15/16 BRB 2022/87 Der Bildungsrat beschliesst: