b) Die Kosten für den vorliegenden Entscheid sind gestützt auf Art. 100 VRP i.V.m. und Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'500.– festzulegen. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind sie im Umfang von Fr. 1'200 den Rekurrenten und im Umfang von Fr. 300.– der Vorinstanz aufzuerlegen. Der Anteil des Rekurrenten von Fr. 1'200.-- ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Differenz von Fr. 300. – ist den Rekurrenten zurückzuerstatten. Auf die Erhebung des Anteils der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).