10. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wird. Entscheidend ist hierbei nur, in welchem Mass den Anträgen der Beteiligten gefolgt wird, nicht dagegen, mit welcher Begründung ein bestimmtes Verfahrensergebnis erreicht wird. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens oder Obsiegens auferlegt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 758 und 762 m.w.H.).