an insgesamt 13 Halbtagen ist die maximale Höhe der Ordnungsbusse nicht zu beanstanden. Die Verletzung der elterlichen Mitwirkungspflicht gemäss 96bis VSG wiegt bei der Anzahl an gefehlten Schulhalbtagen schwer. Die maximale Bussenhöhe präsentiert sich als verhältnismässig (vorstehend Ziff. 4 Bst. e). Der Antrag um Reduktion der Ordnungsbusse ist abzulehnen. 9. Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14/16 BRB 2022/87