c) Mit Blick auf den Eventualantrag der Rekurrenten um Reduktion der ausgesprochenen Ordnungsbusse auf maximal Fr. 500.– bleibt die Verhältnismässigkeit betreffend die ausgesprochenen Bussenhöhe zu prüfen. Grundsätzlich liegt die Festlegung der Bussenhöhe im Ermessen der Vorinstanz. Es ist auch an der Vorinstanz, das Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten sowie rasch und wirksam durch eine begrenzte, aber spürbare Sanktion Nachachtung zu verschaffen und eine Besserung des Verhaltens für die Zukunft zu bewirken (vorstehend Ziff. 4 Bst. c). Mit Blick auf das Fehlen von B.__ an insgesamt 13 Halbtagen ist die maximale Höhe der Ordnungsbusse nicht zu beanstanden.