Die vorliegend ausgesprochene Ordnungsbusse stützt sich im Übrigen auf Art. 97 VSG. Es mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass diese Bestimmung unter der Marginalie «Ordnungsbusse» geführt wird und – im Gegensatz zu Art. 131 VSG mit der Marginalie «Strafbestimmung» – disziplinarrechtlicher Natur ist und gerade keinen strafrechtlichen Charakter hat. Die Grundlagen der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) sind damit ohnehin nicht anwendbar (vgl. BGer 1P.102/2000 vom 11. August 2000 E. 1 Bst. e; VerwGE B 2015/314 vom 28. September 2017 E. 2.2; vgl. vorstehend Bst.