b) Die Rekurrenten haben B.__ trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz (vorstehend Bst. C und E) sowie entsprechenden Kontakten mit dem Schulleiter (vorstehend Bst. D und G) nicht zum Schulbesuch in Z.__ bzw. alternativ in einer anerkannten Privatschule angehalten. Damit ist das Aussprechen einer Ordnungsbusse für die Zeitperiode vom 16. August bis zum 24. August 2021 gerechtfertigt.