Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es jedoch zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen (Bundesgerichtsurteil 6B_530/2007 vom 14. Dezember 2007 E. 4 m.w.H.). Dies ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil für den Schulbesuch des Kindes jeder Elternteil verantwortlich ist und nicht nur die Eltern zusammen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts B 2010/240 vom 12. April 2011 E. 3.6).