8. a) Nach Art. 96 Abs. 1 VSG haben Eltern die Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Eltern, die das Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindern oder nicht zum Schulbesuch anhalten, werden vom Schulrat verwarnt oder gebüsst. In schweren Fällen erstattet der Schulrat Strafanzeige (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 131 VSG). Art. 97 VSG ermöglicht somit den Schulbehörden, der elterlichen Pflicht, das Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten, rasch und wirksam durch eine spürbare Sanktion Nachachtung zu verschaffen und eine Besserung des Verhaltens für die Zukunft zu bewirken (vgl. auch GVP 2000 Nr. 5). Eine Ordnungsbusse beträgt nach Art.