__ verlegt und dort schulrechtlicher Aufenthalt begründet worden wäre (vorstehend Ziff. 5 Bst. a). Es besteht nicht nur der Eindruck, sondern ist viel mehr aktenkundig und unbestritten, dass die Rekurrenten die Schulpflicht nach kantonalem Recht (Art. 45 ff. VSG) umgehen wollten (vorstehend Bst. D, F und Q). Der vorinstanzliche Entscheid ist weder offensichtlich unhaltbar, noch verletzt er eine Norm in krasser Weise (vorstehend Ziff. 2 Bst. b); ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist jedenfalls nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen der Rekurrenten ist es gerade nicht allein ihre Sache, wie sie ihre Töchter unterrichten möchten.