b) Damit steht fest, dass sich der Lebensmittelpunkt von B.__ in der Zeitperiode vom 16. August bis 24. August 2021 in Z.__ befand. Der angestrebte Nachweis der Tatsache, dass die Rekurrentin mit B.__ und deren Schwestern am 16. August 2021 den Aufenthaltsort in Z.__ aufgegeben hätten, mündete gerade nicht in volle Überzeugung dessen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich B.__ an einzelnen Tagen dieser Zeitperiode in XX.__ aufgehalten hätte, konnte von den Rekurrenten weder glaubhaft gemacht noch belegt werden, dass der Lebensmittelpunkt nach XX.__ verlegt und dort schulrechtlicher Aufenthalt begründet worden wäre (vorstehend Ziff.