Zusammengefasst kann an dieser Stelle offenbleiben, ob sich die Rekurrenten in der Zeit vom 16. August 2021 bis zum 24. August 2021 im Ferienstand wähnten oder auf eine Rückmeldung betreffend Privatunterricht von Seiten des Volksschulamtes des Kantons X.__ warteten: Die Rekurrenten verfügten in jenem Moment weder über eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule noch über eine Bewilligung betreffend privatem Einzelunterricht – von welchem Kanton ist unerheblich – noch hatten sie ihren Aufenthalt in Z.__ zugunsten eines anderen Ortes aufgegeben.