__, allerdings auch erst mit Gesuch vom 23. August 2021, 19:18 Uhr. Dass das Bevölkerungsamt der Stadt XX.__ der Rekurrentin sowie B.__ und ihren beiden Schwestern eine Wochenaufenthalts-Bewilligung am 14. September 2021 rückwirkend per 16. August 2021 ausstellte, ist in der Sache indessen insofern unerheblich, als diese keinen Beweis liefern, wo sich B.__ in der Zeit vom 16. August bis 24. August 2021 aufhielt und damit der Schulpflicht unterlag.