__ angemeldet hätten und damit das Ferienregime des Kantons X.__ gegolten habe, treffen sie damit gänzlich ins Leere: Massgeblich für den schulrechtlichen Beschulungsort ist gerade nicht der zivilrechtliche Wohnsitz, sondern der Aufenthaltsort (vorstehend Ziff. 6). Gemäss eigenen Angaben der Rekurrentin ist bzw. blieb der Lebensmittelpunkt von B.__ und ihrer Familie in Z.__, die subjektive Erwartung an den Lebensmittelpunkt verblieb unbestrittenermassen beim Eigenheim und in der Gemeinde Z.__. Die Umsetzung des dem Personenmeldeamt der Stadt XX.__ eingereichten Unterrichtsplans (vorstehend Bst.