Dass die Vorinstanz der Bitte der Rekurrentin, es solle bis zur Beibringung der Bewilligung betreffend Privatunterricht in XX.__ zugewartet werden, nicht nachkam, ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Schülerinnen und Schülern haben Anspruch und Pflicht zum lückenlosen Besuch des Schulunterrichts einerseits und anderseits hätten die Rekurrenten die Umsetzung der Privatbeschulung in einem anderen Kanton früher an die Hand nehmen können bzw. müssen, sodass der Vorinstanz zu Schuljahresbeginn die notwendige diesbezügliche Bewilligung hätte beigebracht werden können.