Eine solche lag zu Schuljahresbeginn am 16. August 2021 unbestrittenermassen nicht vor. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Vorinstanz diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen zu ergründen (vorstehend Ziff. 4 Bst. c). Indem die Vorinstanz die Rekurrenten aufforderte, B.__ zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen, verhielt sie sich korrekt bzw. insbesondere pflichtgemäss. Dass die Vorinstanz der Bitte der Rekurrentin, es solle bis zur Beibringung der Bewilligung betreffend Privatunterricht in XX.