7. a) Damit die Schulbehörden beurteilen können, wo sich der schulrechtliche Aufenthalt eines Kindes befindet, sind sie auf die erforderlichen Informationen der Eltern angewiesen (vorstehend Ziff. 2 und 5). Die Rekurrenten teilten der Vorinstanz lediglich mit einem im Briefkasten der Vorinstanz abgelegten Schreiben vom 15. August 2021 – also dem Sonntag vor Schuljahresbeginn – mit, dass B.__ «per sofort» Privatunterricht geniesse und eine schriftliche Bestätigung nach Erhalt nachgereicht werde. Dass es für den privaten Einzelunterricht eine Bestätigung braucht, wussten die Rekurrenten entsprechend. Eine solche lag zu Schuljahresbeginn am 16. August 2021 unbestrittenermassen nicht vor.