Dies mit der Konsequenz, dass das Kind nicht beurlaubt zu werden braucht, sondern von der Schule als generell abgemeldet gilt. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich einen Entscheid des Bildungsrates bestätigt, wonach eine rund dreimonatige Abwesenheit eines Kindes nicht zur Folge hat, dass der schulische Aufenthalt zwischenzeitlich aufgehoben wird, wenn die Eltern nicht die Absicht haben, die Schweiz endgültig zu verlassen und im Ausland sesshaft zu werden (Urteil des Verwaltungsgerichts B 2010/240 vom 12. April 2011, vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 2C_1012/2015 vom 23. November 2015).