Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt. Die Konstanz des Lebensmittelpunktes kann nicht abstrakt bestimmt werden. Sie hängt nicht nur von der objektiven Zeitmessung, sondern auch von subjektiven Erwartungen ab. Als Lebensmittelpunkt wird der Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Diese Vermutung kann indessen im Einzelfall widerlegt werden (Jürg Raschle, a.a.O., S. 29). Nicht massgebend ist jedoch, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (Entscheid B 2010/240 des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2011, E. 3.3).