Aus dem Verfassungsrecht abgeleitet wird der Grundsatz, dass das Kind unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz und dem Status des Aufenthalts die Schule an dem Ort zu besuchen hat, an dem sich das Kind mit Willen der erziehungsberechtigten Person befindet, d.h. am Aufenthaltsort (Ehrenzeller, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 62 BV). Dieser Grundsatz wird in Art. 52 VSG explizit festgehalten, wonach Schülerinnen und Schüler die öffentliche Schule am Ort besuchen, wo sie sich aufhalten. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt.