6. Nach Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. Verpflichtet sind neben den Kindern auch die Eltern, insofern sie den Grundschulbesuch ihren Kindern nicht verbieten oder sie dabei behindern dürfen (Bernhard Ehrenzeller, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Rz. 25 zu Art. 62 BV).