c) Soweit die Rekurrenten anzweifeln, dass es der Vorinstanz zustehe, mit ihren Mitteln den Aufenthalt von B.__ zu ermitteln, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet ist, den Sachverhalt möglichst genau abzuklären. Dies umso mehr, wenn der Verdacht aufkommt, dass die von den Rekurrenten gemachten Angaben nicht zutreffen: Gemäss vorinstanzlicher Angaben wurde B.__ in der Zeit vom 16. August bis zum 24. August 2021 in Z.__ angetroffen – das Haus der Rekurrenten befindet sich in unmittelbarer Nähe der Schule und B.__ wurde in Z.__ telefonisch erreicht (vorstehend Bst. D und L).