b) Sind die durch den Untersuchungsgrundsatz gebotenen bzw. von den Beteiligten angebotenen Beweise erhoben worden, erfolgt die Beweiswürdigung. Hierbei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter oder der Behörde vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welcher Wert den einzelnen Beweismitteln im Verhältnis zueinander zukommt (BGE 130 II 482 E.3.2). Daraus folgt, dass die Behörde frei darüber befindet, ob das gesetzlich geforderte Beweismass erreicht ist.