Diese Mitwirkungspflichten sind insbesondere bedeutsam, wenn die Beteiligten den Sachverhalt besser kennen als die Behörden. Zu den Mitwirkungspflichten gehören zum Beispiel die Edition von Urkunden oder die Teilnahme an einer förmlichen Befragung (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen, 2003, Rz. 598 ff.). Nebst diesen verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten sind auch die Mitwirkungspflichten gemäss Art. 92 ff. VSG zu berücksichtigen (vorstehend Ziff. 4).