12 Abs. 2 VRP, wonach nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen abzunehmen sind, wenn zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig sind. Nicht Beweis zu führen ist über das, was offenkundig oder amts- und gerichtsnotorisch ist. Weiter wird der Untersuchungsgrundsatz aufgrund der verschiedenen Mitwirkungspflichten der Beteiligten eingeschränkt. Diese Mitwirkungspflichten sind insbesondere bedeutsam, wenn die Beteiligten den Sachverhalt besser kennen als die Behörden.