5. a) Nach Art. 12 VRP ermittelt die Behörde den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen. Es gilt somit im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Als Mittel zur Ermittlung des Sachverhalts nennt das Gesetz die Befragung von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, den Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, den Augenschein sowie andere geeignete Mittel. Eingeschränkt wird der Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 Abs. 2 VRP, wonach nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen abzunehmen sind, wenn zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig sind.