VVU) der vorgängigen Bewilligung. Kann vorgängig keine Bewilligung eingeholt werden bzw. wurde eine solche nicht erteilt, sind Absenzen durch die Eltern nachträglich zu begründen (Art. 16 Abs. 2 VVU). Für eine nachträgliche Begründung müssen stichhaltige Gründe angeführt werden. Dazu gehören insbesondere Erkrankungen der Schülerin oder des Schülers, gravierende Vorkommnisse in der Familie oder höhere Gewalt (Raschle, a.a.O., S. 75).