Zudem werden die Eltern verpflichtet, Lehrperson und Schule in Erziehung und Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen zu unterstützen. Die Erziehungsberechtigten haben demzufolge gegenüber der Schule eine Kontakt-, Informations- und Unterstützungspflicht. Eltern, die diese Mitwirkungspflicht erheblich verletzen, werden vom Schulrat gemäss Art. 97 Abs. 2 VSG verwarnt oder gebüsst.