d) In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2021 (vorstehend Bst. L) und in ihrer Replik vom 23. November 2021 (vorstehend Bst. P) legte die Vorinstanz rechtsgenüglich dar, weshalb die Rekurrenten in Zusammenhang mit der Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mit einer Ordnungsbusse belegt werden sollen. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs (vorstehend Bst. c) gilt vor diesem Hintergrund nunmehr praxisgemäss als geheilt. Der Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. nachstehend Ziff. 10). Der Rekurs ist nachfolgend materiell zu prüfen.