Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz entgegen ihren Ausführungen (vorstehend Bst. P) damit ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und hat das rechtliche Gehör verletzt. Es ist daher zu prüfen, ob die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss oder ob die nachgeschobene vorinstanzliche Begründung in der Vernehmlassung des vorliegenden Verfahrens sich als hinreichend zeigt und damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs «geheilt» werden kann.