Es werde überdies festgehalten, dass das Kind die öffentliche Schule am Aufenthaltsort zu besuchen habe (vgl. vorstehend Bst. J). Die Vorinstanz hat es jedoch gänzlich unterlassen, sich in ihrer Verfügung mit den Vorbringen der Rekurrenten auseinanderzusetzen und darzutun, weshalb sie dieselben für nicht erheblich, unrichtig oder allenfalls unzulässig erachtet. Ebenso hat sie darauf verzichtet, die für den Entscheid massgebenden Äusserungen bzw. wesentlichen Argumente in die Verfügung aufzunehmen. Die Vorinstanz begnügte sich vielmehr damit, auf ein Telefonat mit dem Schulleiter zu verweisen. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz entgegen ihren Ausführungen (vorstehend Bst.