c) Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. August 2021 in den «Erwägungen» auf die Grundlagen des VSG hingewiesen und dass den Rekurrenten mit ihren Schreiben vom 17. bzw. 20. August 2021 die Konsequenzen des weiteren Fernbleibens von B.__ vom Unterricht an der Oberstufe Z.__ aufgezeigt worden sei. Anlässlich des Telefonats mit dem Schulleiter hätten die Rekurrenten ihre Argumente darlegen können. Es werde überdies festgehalten, dass das Kind die öffentliche Schule am Aufenthaltsort zu besuchen habe (vgl. vorstehend Bst. J).